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Antrag auf Ratenzahlung/Stundung

Kurzbeschreibung

Stundung bedeutet die Gewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubes (Hinausschiebung eines Fälligkeitstermins). 
Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten:
- Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Gesamtforderung
- Ratenzahlung 

vollständig ausgefüllter Antrag

Wenn die festgesetzten Zahlungstermine nicht eingehalten werden oder künftig fällig werdende Steuern oder sonstige Geldleistungen nicht pünktlich entrichtet werden, kann der Widerruf der Stundung erfolgen und der gesamte noch zu zahlende Restbetrag wird in einer Summe fällig.

Gemäß § 234 Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinde verpflichtet, Stundungszinsen zu erheben. Die Stundungszinsen betragen 0,5 % des rückständigen Abgabenbetrages für jeden vollen Monat vom Fälligkeitstage ab gerechnet. Für die Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag auf volle 50,00 € abzurunden (§ 238 AO). Die Zinsen werden mit Zahlung der letzten Rate fällig. Stundungszinsen unter 10,00 € werden nicht erhoben. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen