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Verbrennen im Freien Ausnahmeantrag

Kurzbeschreibung

Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.

Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen.

Beschreibung

Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.

Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.

Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.

Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.

Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.

Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 

§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV

Einreichung min. 5 Tage vorher

Gemäß § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

Holzfeuer (genehmigungsfrei) – Holzfeuer, die die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht gefährden oder belästigen sind zulässig. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:
Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.

  1. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  2. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  3. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die folgenden Maße Durchmesser 1 m, Höhe 1 m
  4. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
  5. Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmen Gebäuden eingehalten. Hier erachtet die Stadt Müncheberg einen Schutzabstand von mindestens 50 Metern als ausreichend.

Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung und daher davon ausgegangen werden, dass der Verbotstatbestand des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz erfüllt ist. Dementsprechend müssten diese Feuer dann untersagt werden. 

Holzfeuer (genehmigungspflichtig)

Holzfeuer, welche die Maße Durchmesser 1m, Höhe 1m überschreiten sind genehmigungspflichtig. In diesem Fall ist grundsätzlich von einer Belästigung der Nachbarschaft auszugehen. In besonderen Einzelfällen kann eine Genehmigung erteilt werden. Wenn insbesondere aufgrund der örtlichen Lage und der besonderen Sachkunde des Antragsstellers eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft unwahrscheinlich erscheint und der Antragssteller geeignet ist die sichere Durchführung des Feuers sicherzustellen, kann eine Genehmigung erteilt werden.

Traditions- und Brauchtumsfeuer (genehmigungspflichtig)

Feuer, die die o.g. Bedingungen nicht einhalten, z. B. Oster- oder sonstige Traditions- und Brauchtumsfeuer sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Stadt Müncheberg möchte, unter Einhaltung der Schutzbestimmungen und Auflagen, die Traditions- und Brauchtumsfeuer, die für alle in der Ortsgemeinschaft verankert und zugänglich sind sowie durch Organisationen und Vereinen ausgerichtet werden, unterstützen. Das Gemeinschaftserlebnis stellt den besonderen Sinnbezug des Traditions- und Brauchtumsfeuers her oder fördert ihn zumindest.

Gemäß § 7 Abs. 2 LImschG kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Behörde entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die örtlichen Gegebenheiten.

Möchten Sie im Stadtgebiet  ein größeres oder traditionelles Holzfeuer entfachen, ist dieses zu beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine mit Auflagen versehene Genehmigung ausgestellt oder aber Versagung ausgesprochen.

Bei Verstößen gegen diese Festlegungen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

Durch das Lagerfeuer oder das Brauchtumsfeuer dürfen die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem darf lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen sein.

Für das Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (bspw. Holzscheite, kurze Äste und Reisig) verwendet werden. Behandelte Hölzer (gestrichen, gelackt etc.) dürfen nicht verwendet werden. Zudem dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle verbrannt werden.

Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung). Zudem muss das Feuer stets unter Beaufsichtigung durch den Verantwortlichen stehen.

Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.

Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den weiteren Voraussetzungen.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht nicht. 

 

Einzuhaltende Mindestabstände :

  • zu Wohngebäuden und zu öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 50 m ,
  • zu Naturschutzgebieten, Feldern und Lagerplätzen, auf denen brennbare explosionsgefährdete Stoffe oder Gase hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden mindestens 100 m ,
  • zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen mindestens 100 m .
  • im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen sind Waldbesitzer oder von diesen befugte Personen, Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten sowie Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 m beträgt.

Weitere Anforderungen sind einzuhalten:

  • Feuer dürfen nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden.
  • als Brennstoff darf ausschließlich lufttrockenes, naturbelassenes, stückiges Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken. Das Verbrennen von beschichtetem, behandelten Holz (zum Beispiel behandelte Paletten und Schalbretter) sowie sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Stoffe zum Anzünden (zum Beispiel Mineralöle und Mineralprodukte) dürfen nicht zum Anzünden genutzt werden. Ganze Bäume (auch Weihnachtsbäume) sind vor dem Verbrennen zu zerkleinern und zu trocknen.
  • einen Schutzwall um die Feuerstelle anzulegen.
  • Löschmittel und Geräte wie z. B. Wasser, Sand, Handfeuerlöscher, Eimer, Schaufeln und Spaten sind bereitzuhalten.
  • der Untergrund für das Brauchtumsfeuer hat aus Sand, Kies oder Steinen zu bestehen.
  • die Durchführung des Feuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre), die das Feuers dieses Bescheides vom Entzünden bis zum Erlöschen überwacht. Das Feuer ist unter ständiger Kontrolle zu halten und möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Die Abbrennstelle ist von Restbrennmaterial und Asche zu beräumen (evtl. Nachkontrollen durchführen).
  • das Brennmaterial ist aus Gründen des Artenschutzes frühstens zwei Tage vor der Verbrennung aufzuschichten; bereits zwischengelagertes Brennmaterial ist entsprechend umzuschichten.
  • es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.

Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Ausnahme

70,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen