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Abbrennen eines Feuerwerkes
Kurzbeschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Erlaubnisbescheid nach §7 / §27 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
100,00 €
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Zuständige Einrichtungen
- SG Sicherheit und Ordnung
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- Rathausstraße 1
- 15374 Müncheberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 33432 81146
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