Abbrennen eines Feuerwerkes
Kurzbeschreibung
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Bitte nutzen Sie für die Online-Beantragung die "Anzeige und Antrag für das Abbrennen eines Feuerwerkes" und für Fragen zum Thema das "Kontaktformular".
Bitte beachten Sie, dass für die Verwendung des digitalen Antrages aus rechtlicher Sicht zuvor die Anmeldung im Serviceportal notwendig ist.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Erlaubnisbescheid nach §7 / §27 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
100,00 €