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Beisetzung/ Bestattung
Kurzbeschreibung
Verstorbene Personen oder Totgeburten ab einem Gewicht von 500 Gramm müssen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestattet werden. Sollten Sie im Fall sonstiger Falle wie beispielsweise im Fall eines Sternenkindes nach Möglichkeiten der Beisetzung/Bestattung zur Trauerbewältigung suchen, kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Wer der für die Bestattung zuständige nächste Angehörige ist, kann § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz sowie der zur Zeit gültigen Fassung der Friedhofssatzung der Stadt Müncheberg in § 18 "Verleihung von Nutzungsrechten" entnommen werden. Hat die verstorbene Person niemanden bestimmt, können die Angehörigen selbst entscheiden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Dabei sind sie an die Reihenfolge des § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetzes nicht gebunden.
Der Angehörige, der sich um die Bestattung kümmert, sollte ein Bestattungsinstitut mit der Organisation und Durchführung der Bestattung beauftragen.
Als Bestattungsarten sind die Beisetzung der verstorbenen Person in einem Sarg (= Erdbestattung) oder die Einäscherung der verstorbenen Person mit anschließender Beisetzung der Asche (= Feuerbestattung) möglich. Die Bestattung soll so erfolgen, wie die verstorbene Person dies gewünscht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Wunsch nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende öffentliche Belange verstößt. Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei unbekanntem Willen entscheidet derjenige über die Art und Weise der Bestattung, der diese in Auftrag gibt.
Es besteht Friedhofszwang. Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Weiterhin besteht die Möglichkeit die Biourne im Bestattungswald der Stadt Müncheberg/ Märkische Schweiz beisetzen zu lassen.
Jede Gemeinde in Brandenburg muss die Bestattung ihrer Einwohner gewährleisten. Eine Beisetzung auf einem Friedhof im letzten Wohnort der verstorbenen Person ist daher stets möglich. In einem anderen Ort ist die Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl unter der Voraussetzung möglich, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten seinen letzten Willen bekundet hat, auf einem anderen Friedhof und in einer anderen Gemeinde/Stadt beigesetzt zu werden. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.
Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Die Urne ist unverzüglich nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichungen von den Fristen sind durch die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) möglich.
Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.
Es fallen Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschau (bei einer Einäscherung sind zwei Leichenschauen durchzuführen),
- die Beurkundungen,
- das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
- die Einäscherung im Krematorium,
- den Sarg (der ist auch bei einer Einäscherung erforderlich),
- die Urne (nur bei einer Einäscherung),
- das Bestattungsunternehmen.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
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Zuständige Einrichtungen
- SG Grünflächen- und Friedhofswesen
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- Rathausstraße 1
- 15374 Müncheberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: +49 33432 81135
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